(Stand: 2/2011 Genehmigt von der HV am 6. Juni 2011)
I. Allgemeines
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Turnerbund Hamburg-Eilbeck. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet THE.
§ 2 Sitz
Er hat seinen Sitz in Hamburg und wurde am 13.5.1880 gegründet und am 11.10.1906 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Register-Nummer VR 247 eingetragen
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen, Kunst und Kultur durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung seiner jugendlichen Mitglieder, sowie offene Jugendarbeit und Jugendpflege durch das Heranführen an den Sport. Zu diesem Zweck errichtet und unterhält der Verein Sportstätten. Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Mitarbeiter für den Verein einzust ellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind weiß und blau.
§ 6 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der THE gehört dem Deutschen Turnerbund und dem Hamburger Sportbund an. Seine Fachabteilungen gehören den zuständigen Verbänden an. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss (im Folgenden: GA).
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
Wegen der besseren Übersichtlichkeit ist nachfolgend bei den aufgeführten Ämtern/Bezeichnungen ausschließlich die männliche Form aufgeführt worden. Es gilt aber gleichermaßen auch die weibliche Form.
§ 8 Aufnahme
Mitglied des THE kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schrift lichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tage der beantragten Aufnahme an, sofern der THE gemäß § 26 e die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Aufnahmeantrages ablehnt. Er braucht die Ablehnung nicht zu begründen.
§ 9 Beiträge
Der THE erhebt Aufnahmegebühren, Grundbeiträge und Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind Bringschulden. Bei Rückständen ist der THE berechtigt, Mahngebühren zu erheben.
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird vom GA festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
Der GA ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Diese Umlagen dürfen auch auf einzelne Abteilungen des THE beschränkt werden, wenn und soweit der die Umlage rechtfertigende wichtige Grund auf diese Abteilungen beschränkt ist. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit des GA. Über höhere Umlagen entscheidet die Hauptversammlung.
§ 10 Haftung
Der THE haftet seinen Mitgliedern für alle vorsätzlich und grobfahrlässig durch seine Organe und Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der THE nur, soweit diese Schäden durch die von ihm abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherungen durch den Hamburger Sportbund versichert sind.
Der THE haftet nicht für Gegenstände jeglicher Art, die in seinen Turn- und Sportstätten sowie in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden hinsichtlich ihrer Amtsausübung von der persönlichen Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§ 11 Kündigung
Der Austritt aus dem THE kann nur zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres nach vorheriger, schriftlicher Kündigung und zweimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss spätestens am 30. April oder 31. Oktober eines Jahres beim THE eingegangen sein.
§12 Ausschluss
1. Aus dem THE kann ausgeschlossen werden:
a) wer seine Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt
b) wer gegen die Vereinssatzung oder gegen die Anordnungen der vom THE Beauftragten auf den Turn- und Sportstätten bzw. bei Veranstaltungen verstößt
c) wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat
d) wer durch sein Verhalten dem THE innerhalb oder nach Außen schadet 2. Über den Ausschluss entscheidet der GA. Soll der Ausschluss aus den unter b) bis d) bezeichneten Gründen erfolgen, ist dem Betroff enen Gelegenheit zur persönlichen und/oder schriftlichen Äußerung zu geben. Hierzu ist das Mitglied vom GA schriftlich aufzufordern. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen. Bis dahin gilt die Entscheidung des GA.
§ 13 Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
A) Hauptversammlung
B) Geschäftsführender Ausschuss (GA)
C) Vorstand im Sinne § 26 BGB
D) Rechnungsprüfer
E) Ausschüsse
A) Hauptversammlung
§ 14 Die Hauptversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des THE. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem THE mindestens sechs Monate angehört. Angestellte des THE sind nicht stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, durch die sie persönlich berührt werden.
§ 15 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des THE.
§ 16 Die Hauptversammlung
a) nimmt die Jahresberichte entgegen
b) genehmigt die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) entlastet den Vorstand
d) genehmigt den Etatvorschlag für das laufende Geschäftsjahr
e) wählt die Mitglieder des GA, die Abteilungsleiter und die Rechnungsprüfer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
f) beschließt über Satzungsänderungen
g) beschließt über die Auflösung des THE.
§ 17 Einberufung der Hauptversammlung
a) Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den GA einberufen. Sie findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der GA es für notwendig hält oder wenn es die Rechnungsprüfer beim GA beantragen. Im letzteren Falle ist der Versammlungstag innerhalb von 21 Tagen festzusetzen.
b) Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag und die außerordentliche so früh wie möglich durch die Vereinszeitung oder durch Aushang in der Geschäftsstelle einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern für jede ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung gleichzeitig durch das gleiche Medium bekannt zu geben.
§ 18 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist - soweit nicht § 19 g eingreift - ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 19 Abstimmung und Wahlen sowie Wahlverfahren
a) Abstimmung und Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel, doch kann, wenn sich kein Wider- spruch erhebt, durch Handaufheben abgestimmt werden. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt.
b) Das Vorschlagsrecht f ür die Wahlen nach §16 steht dem GA zu, wobei er hinsichtlich der Abteilungswarte und der Jugendwarte an die Vorschläge der Abteilungen bzw. der Jugendvollversammlung gebunden ist. Weitere Vorschläge können aus der Hauptversammlung kommen.
c) Ausgeschiedene Amtsinhaber - mit Ausnahme der Rechnungsprüfer - können wiedergewählt werden.
d) Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einzureichen. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, kommen später eingereichte Anträge, auch solche, die aus der Hauptversammlung gestellt werden, nach Erledigung der Tagesordnung zur Verhandlung, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie für dringlich erklären.
e) Anträge, durch deren Annahme Kosten verursacht werden oder durch die sonst über das Vermögen und Eigentum des THE verfügt wird, bedürfen, wenn vom GA gestellt, einer einfachen Mehrheit, sonst sind mind. drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimm be- rechtigten Mitglieder notwendig.
f) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des THE können nicht als dringlich eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen. Für diesbezügliche Vorschläge gilt eine Antragsfrist von einem Monat. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als „ Nein“ .
g) Zur Änderung des Zweckes oder der Auflösung des THE sowie zur Änderung der Ziffer e) und f) ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, von denen vier Fünftel dem Antrag zustimmen müssen. Wird die vorgenannte Anwesen- heitszahl nicht erreicht, muss in einem Zeitraum von 4 bis 12 Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, sofern in der Einladung für diese zweite Hauptversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass diese Versammlung ohne Beachtung einer bestimmten Anwesenheitszahl beschlussfähig sein wird und mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als „ Nein“ .
§ 20 Niederschrift
In der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll wird in der Vereinszeitung oder durch Aushang veröffentlicht.
B) Geschäftsführender Ausschuss (GA)
§ 21 Aufgaben
Der GA führt die Vereinsgeschäfte, berät und unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen und ressortübergreifenden Angelegenheiten und trägt somit wesentlich zur Verwirklichung der von der Hauptversammlung beschlossenen und erarbeiteten Ziele des Vereins bei. Ihm obliegt im Besonderen:
a) Verwaltung des Vermögens und des Eigentums sowie Erledigung sämtlicher Finanzange- legenheiten des THE
b) Festsetzung der Beiträge (Grundbeiträge, Abteilungsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren)
c) Übertragung der Aufgaben betreffend Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen auf den Geschäftsführer (Die Ausgestaltung dieser Übertragung hat schriftlich zu erfolgen)
d) Aufstellung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes für die Hauptversammlung
e) Vorbereitung der Hauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
f) Einberufung der Hauptversammlung
g) Ausführung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
h) Beschlussfassung über die Durchführung aller Veranstaltungen des THE und der Abteilungen, die über den üblichen Turn- und Sportbetrieb hinausgehen und in der Öffentlichkeit stattfin- den
i) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
j) die Einsetzung von ständigen und nicht ständigen Ausschüssen
k) Ablehnung von Aufnahmegesuchen
l) Benennung von Ehrenmitgliedern des Vereins
§ 22 Mitglieder des GA sind:
1.) 1. Vorsitzender
2.) 1. stellv. Vorsitzender
3.) 2. stellv. Vorsitzender
4.) 1. Kassenwart
5.) 2. Kassenwart
6.) Jugendwart
7.) stellv. Jugendwart
8.) Sprecher des Hallenausschusses
9.) Presse- und Werbewart
10.) 1. Beisitzer
11.) 2. Beisitzer
12.) 3. Beisitzer
Die vorgenannten unter ungeraden Zahlen aufgeführten Mitglieder des GA werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen und die übrigen Mitglieder in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines GA -Mitglieds kann der GA das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch besetzen. Kommissarisch eingesetzte GA -Mitglieder haben Stimmrecht.
§ 23 Einberufung und Beschlussfähigkeit
Der GA wird sechsmal im Jahr einberufen. Außerdem wird er durch den Vorsitzenden einberufen, so oft es ihm nötig erscheint, oder wenn ein Viertel der GA -Mitglieder es unter Angabe von Gründen beantragt.
Der GA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der GA entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 24 Ämterhäufung
Hauptamtlich Tätige sind berechtigt, ein Ehrenamt beim THE auszuüben. § 25 Interessenkollision
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen müssen Personen, die unterschiedliche Funktionen des THE in sich vereinigen, bei Entscheidungen ausgeschlossen sein, soweit diese Personen oder deren Funktionen durch die zu treffende Entscheidung betroffen sind. In derart gelagerten Fällen erfolgt im Vorstand ein Ringtausch, durch den die Entscheidungskompetenz des betroffenen Funktionsträgers auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen wird.
C) Vorstand
§ 26 Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der 1. Kassenwart. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der 1. Kassenwart sind jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende hat die A ufsicht über den gesamten Vereinsbetrieb. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im geschäftsführenden Ausschuss. Der Vorsitzende unterzeichnet alle den THE verpflichtenden Schriftstücke. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, oder er kann sich durch ein anderes Mitglied des GA vertreten lassen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter hat in allen Organen des Vereins Sitz und Stimme.
D) Rechnungsprüfer
§ 27 Aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung wird jährlich einer der beiden Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem GA angehören. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von 2 Jahren zulässig
§ 28 Aufgaben und Rechte der Rechnungsprüfer
1. Prüfung der Kassenführung des THE, der Jahresabrechnung und des Vermögensbestandes. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf alle Zweige des Vereinsbetriebes, für die eine besondere Verwaltung besteht.
Auf Verlangen ist ihnen jederzeit Aufschluss über alle Kassen- und Vermögensangelegenheiten sowie Einsicht in die Kassenführung auch von Ausschüssen und Abteilungen zu geben.
2. Die Rechnungsprüfer haben ihre Feststellungen schriftlich niederzulegen und der Hauptversammlung vorzutragen.
3. Vorgefundene Mängel sind dem GA unverzüglich mitzuteilen.
4. Nötigenfalls ist die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen beim GA zu beantragen.
E) Ausschüsse
§ 29 Zur Regelung des Turn- und Sportbetriebes im THE sowie für Zweige des Vereinsbetriebes, bei denen eine besondere Verwaltung zweckmäßig ist, werden ständige und nicht ständige Ausschüsse gebildet. Die Aufgaben und Zusammensetzung des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.
§ 30 Ständige Ausschüsse sind insbesondere:
1. Der Hallenausschuss, der den Hallenwart bei der Verwaltung der vereinseigenen Hallen und Sportstätten unterstützt.
2. Der Technische Ausschuss setzt sich aus den gewählten Abteilungsleitern, oder deren Vertretern zusammen und koordiniert den Turn- und Sportbetrieb. Den Vorsitz führt einer der stellv. Vorsitzenden bzw. einer der Beisitzer.
3. Der Jugendausschuss.
IV. Ältestenrat
§ 31 Der Ältestenrat setzt sich aus möglichst 7 Ehrenmitgliedern zusammen. Seine Anzahl soll 3 Mitglieder nicht unterschreiten. Bei weniger als 3 Ehrenmitgliedern muss der Rat ein oder mehrere ältere und langjährige Mitglieder aufnehmen.
Seine Aufgabe besteht in der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsorganen, zwischen den Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern und den Vereinsorganen. Hierfür kann der Ältestenrat von jedem Mitglied angerufen werden.
V. Geschäftsführer
§ 32 Zum Zwecke der gesamten Organisation innerhalb des THE kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen. Aufgaben und Tätigkeitsbereich regelt sein Arbeitsvertrag.
Der Geschäftsführer ist weisungsbefugt gegenüber allen Mitgliedern soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Gleiches gilt auch für alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Weisungsbefugt gegenüber dem Geschäftsführer ist der Vorstand.
Der Geschäftsführer hat in allen Organen des Vereins - mit Ausnahme des Jugendausschusses - Sitz und Stimmrecht.
VI. Verwendung des Vermögens bei Auflösung
§ 33 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V. und darf von diesem ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. VII Schlussbestimmung
§ 34 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinssatzung ist für alle Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder rechtsverbindlich. Den Anordnungen der vom THE Beauftragten auf den Turn- und Sportstätten bzw. bei Veranstaltungen ist Folge zu leisten.